Allgemeine Geschäftsbedingungen der bwn Kunststofftechnik GmbH

(Stand 01.02.2022)

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die zwischen der Firma bwn Kunststofftechnik GmbH (nachfolgend bwn genannt) und Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, das heißt natürliche oder juristische Personen, welche die Ware oder Leistung zur gewerblichen oder beruflichen Nutzung erwerben, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen abgeschlossenen Verträge über die Fertigung, Verkauf und die Lieferung von Waren und sonstigen Leistungen (einschließlich Auskunft und Beratung).

2. Die AGB von bwn gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt bwn nicht an, es sei denn, bwn hat ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn bwn in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Angebot, Preise

1. Angebote sind stets freibleibend.

2. Die Preise gelten ab Werk Vreden zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

3. Die Preise gelten für den vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

4. Sollte die Lieferung oder Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen und sollten sich die Kosten für Löhne, Material, Verpackungsmaterial, Fracht, Steuern oder Abgaben zwischenzeitlich erhöht haben, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der vorgenannten Kostenfaktoren angepasst werden. Ändert sich der Preis demnach um mehr als 15 % gegenüber dem vertraglich vereinbarten Preis, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, soweit bwn an einem Preiserhöhungsverlangen trotz Ankündigung der Rücktrittsabsicht des Bestellers festhält.

5. bwn ist berechtigt, ihre Rechnungen ausschließlich elektronisch zu übermitteln.

§ 3 Zustandekommen von Verträgen – Vertrags- und Leistungsgegenstand

1. Mündliche Zusagen durch Vertreter oder sonstige Hilfspersonen von bwn bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch bwn.

2. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung des Auftrags zustande. Die vertragliche Beschaffenheit des Liefergegenstandes wird ausschließlich durch unsere Auftragsbestätigung definiert. Nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung enthaltene oder in Bezug genommene Beschaffungsangaben werden nicht Vertragsgegenstand. Andere als die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannten oder in Bezug genommenen Beschaffenheitsangaben stellen – ihr Fehlen vorausgesetzt – keinen Mangel des Liefergegenstandes dar.

3. Leistungen durch bwn oder ihre Vertriebsmittler erfolgen ausschließlich aufgrund ihrer bisherigen Erfahrung. Ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung steht bwn insbesondere bei der Lieferung konkret angefragter bzw. detailliert beschriebener oder spezifizierter Waren nicht dafür ein, dass die von bwn gelieferten Produkte und/oder unsere Leistungen für die Verfahren, Anwendungen und sonstigen Zwecke des Bestellers geeignet sind. Eine Beratungspflicht übernimmt bwn nur kraft gesondertem Beratungsvertrag in Textform.

4 Durch bwn gemachte Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie ihre Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich und als Durchschnittswerte zu verstehen, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

5. Die Eigenschaften von Mustern bzw. Probeexemplaren werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

6. Außer der im Vertrag ausdrücklich von bwn übernommenen Garantien bestehen keine weiteren. Insbesondere sind Beschreibungen des Vertragsgegenstands oder des Liefer- und Leistungsumfangs, Eigenschaftsfestlegungen und technische Daten nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Eine Garantie gilt nur dann als von bwn übernommen, wenn bwn mindestens in Textform eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet hat.

7. Der Besteller kann an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe stellen, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können.

8. Bei der gelieferten Ware sind handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile zulässig und berechtigen nicht zu Beanstandungen und Ansprüchen gegenüber bwn, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und etwaig vereinbarte Spezifikationen eingehalten werden. Vorstehendes gilt auch beim Verkauf aufgrund eines Warenmusters.

§ 4 Liefer- und Abnahmepflichten

1. Etwaige zwischen bwn und Besteller vereinbarte Lieferfristen beginnen frühestens nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen sowie des Eingangs der vereinbarten Anzahlung und der rechtszeitigen Materialbestellung.

2. Die von Firma bwn genannten Termine und Fristen sind keine Fixtermine, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die angegebenen Lieferfristen sind Circa-Werte.

3.1. Erhält bwn aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen ihrer Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig

oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so wird bwn den Auftraggeber rechtzeitig informieren. In diesem Fall ist bwn berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit bwn ihrer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Pandemien, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen, z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von bwn schuldhaft herbeigeführt worden sind.

3.2. Ist ein Liefer- oder Leistungstermin oder eine Liefer- oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehendem Absatz 3.1. der vereinbarte Liefer- oder Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- oder Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Besteller objektiv unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.

4. bwn ist zu Mehr- und Minderlieferungen bis zu 5 % der vereinbarten Liefermenge berechtigt.

5. bwn ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn

– die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

– die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

– dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder keine zusätzlichen Kosten entstehen (es sei denn, der Besteller erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

6. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungsgrößen und Abnahmeterminen kann bwn spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist bwn berechtigt eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern.

7. Kommt bwn in Verzug, dann ist ihre Haftung für den Ersatz des Verzögerungsschadens im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 5 % des Vertragspreises begrenzt. Weitere Ansprüche des Bestellers bleiben unberührt.

§ 5 Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an bwn zu leisten.

2. Hinsichtlich der Zahlungsbedingungen gelten die unseres Angebotes bzw. unserer Auftragsbestätigung.

3. Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von bwn anerkannt sind. Das Recht des Bestellers zur Aufrechnung mit vertraglichen und sonstigen Ansprüchen aus der Anbahnung oder Durchführung dieses Vertragsverhältnisses bleibt hiervon unberührt.

4. Wird nach Abschluss des Vertrages für bwn erkennbar, dass ihr Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist bwn nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann bwn den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

5. Kommt der Besteller mit der Zahlung einer fälligen Forderung in Verzug, so werden alle weiteren Forderungen, die bwm gegen den Besteller – auch aus anderen Rechtsverhältnissen – hat und die bereits entstanden sind, auch sofort fällig; in diesem Fall erlöschen also durch bwn eingeräumte Zahlungsziele, Stundungen oder ähnliche Zahlungshilfen. Im Umfang der Forderung, mit der sich der Besteller schuldhaft im Rückstand befindet, kann bwn von ihm Sicherheitsleistung verlangen; dem Besteller steht das Wahlrecht nach § 232 BGB bezüglich der Art der Sicherheitsleistung zu. Außerdem ist bwn in diesem Fall berechtigt, Leistungen, die sie noch zu erbringen hat, zurückzubehalten.

§ 6 Zeichnungen, Muster, Schutzrechte etc.

1. An ihren Zeichnungen, Muster und Modellen behält bwn die Eigentums- und Urheberrechte. Sie werden nur zur persönlichen Information überlassen und dürfen grundsätzlich ohne schriftliche Genehmigung weder kopiert, noch sonst vervielfältigt, noch Dritten mitgeteilt, ausgehändigt oder zugänglich gemacht werden. Ebenso ist eine Fertigung nach diesen Unterlagen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von bwn nicht zulässig. Widerrechtliches ist strafbar und verpflichtet zu Schadenersatz.

2. Falls bwn nach Muster, Zeichnungen und Modellen des Bestellers zu liefern hat, übernimmt der Besteller die Haftung dafür, dass bwn dabei keine Schutzrechte Dritter verletzt. Sofern ein Dritter bwn unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers angefertigt werden, untersagt, ist bwn – ohne zur Prüfung des Rechtsverhältnisses verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die bwn auf der Verletzung etwaiger Schutzrechte und aus der Geltendmachung etwaigen Schutzrechts durch Dritte erwachsen können, hat der Besteller Ersatz zu leisten. Der Besteller hat hinsichtlich etwaiger Prozesskosten auf Verlangen einen angemessenen Vorschuss zu zahlen und bwn von solchen Kosten generell freizustellen.

3. Die Entgegennahme und Aufbewahrung von Musterstücken und Unterlagen des Bestellers erfolgt auf eigene Gefahr. Ohne ausdrückliche Vereinbarung verbleiben Musterstücke bei bwn. Etwaige Rücksendekosten gehen ausschließlich zu Lasten des Bestellers.

§ 7 Materialbeistellung

1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.

2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechung.

§ 8 Erweiterter Eigentumsvorbehalt

1. bwn behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher ihrer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor (§ 449 BGB).

2. Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag der bwn; diese bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche der bwn gemäß Nr. 1 dient.

3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht bwn gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 94, 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum von bwn an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.

4. Die Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß Nr. 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Vorpfändung und Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt.

5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der bwn die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an bwn ab. Auf Verlangen von bwn ist der Besteller verpflichtet, der bwn alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte von bwn gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.

6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Nr. 2 und/oder Nr. 3 oder zusammen mit anderen der bwn nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Nr. 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware der bwn.

7. Übersteigt der Wert der für bwn bestehenden Sicherheiten deren Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so ist bwn auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der bwn verpflichtet.

8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind bwn unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.

9. Falls bwn nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von ihrem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist sie berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

§ 9 Mängelhaftung

1. Der Besteller hat als Kaufmann die Obliegenheiten des § 377 HGB zu beachten. Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme

der Mängel von diesem veranlasst werden. Mängelrügen müssen eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Bestellers aus.

2. Mit Beginn der Nutzung, Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen gilt die gelieferte Ware als vertragsgemäß vom Besteller genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestimmungsort.

3. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung (insbesondere bei nicht nach dem Stand der Technik entsprechender Montage oder Montage entgegen der Montageanleitung) oder natürlicher Abnutzung der Ware, übermäßigem Einsatz oder ungeeignete Betriebsmittel sowie die Folgen physischer, chemischer oder elektrischer Einflüsse, die nicht den vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen.

4. Bei begründeter Mängelrüge ist bwn nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet.

5. Die Anerkennung von Pflichtverletzungen in Form von Sachmängeln bedarf stets der Textform.

6. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust der Mängelbeseitigung und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs (siehe § 12 Nr. 2 der AGB), im Falle der bestellerseitigen An- oder Abnahmeverweigerung vom Zeitpunkt der Bereitstellungsanzeige zur Warenübernahme an. Dies gilt nicht bei Bauverträgen, bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch bwn oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schadensersatzansprüche aus einer Garantie. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist von bwn und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher.

§ 10 Schadenersatz

1. bwn haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – uneingeschränkt

a) bei Vorsatz,

b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

c) im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war,

d) bei Mängeln, die bwn arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit bwn garantiert hat,

e) bei Mängeln des Liefergegenstands, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet bwn ebenfalls, im Falle einfacher Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf die Schäden, die bwn bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die bwn bei Beachtung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte

voraussehen müssen und die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Bestellers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, und solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.

3. bwn haftet auch für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit entstehen. Sind jedoch andere als wesentliche Vertragspflichten verletzt worden und auch andere Rechtsgüter als Leben, Körper oder Gesundheit betroffen, so ist die Haftung im Falle grober Fahrlässigkeit ebenfalls begrenzt auf die Schäden, die bwn bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die bwn bei Beachtung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen und die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

4. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

5. Die in Nr. 1 bis 4 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten ebenfalls für entsprechende Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen von bwn.

6. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber bwn ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Produkthaftung

1. Soweit bwn von Dritten auf Produkthaftung in Anspruch genommen wird, weil ein vom Besteller aus dem Liefergegenstand hergestelltes Produkt einen Fehler im Sinne von § 3 ProdHaftG aufweist, der nicht von bwn verursacht wurde, so stellt der Besteller die bwn in vollem Umfang von diesen Ansprüchen frei. Der Besteller trägt die Beweislast für die Verursachung oder Teilverursachung des Fehlers durch bwn oder ihren Vorlieferanten. Bei teilweise Verursachung hat bwn einen entsprechenden Teilfreistellungsanspruch.

2. Der Besteller verpflichtet sich, eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen, die auch dem potentiellen Schaden Rechnung trägt, der durch Lieferung ins Ausland einstehen kann.

§ 12 Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

1. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von bwn.

2. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstands (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder bwn noch andere Leistungen (zum Beispiel Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und bwn dies dem Besteller angezeigt hat.

3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird bwn die Ware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-, Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichern.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Vreden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Vreden, sofern es sich beim Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

2. Die Beziehung zwischen bwn und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme derjenigen Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen.

§ 14 Datenschutzhinweis

Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass bwn Daten aus dem Vertragsverhältnis nach Artikel 6 Nr. 1 lit. b) und c) DSGVO zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit sie für die Vertragserfüllung erforderlich sind Dritten (z. B. Versicherungen, Vorlieferanten etc.) zu übermitteln.