Allgemeine Geschäftsbedingungen der bwn Kunststofftechnik GmbH
(Stand 01.02.2022)
§ 1 Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die zwischen der Firma bwn Kunststofftechnik GmbH (nachfolgend bwn genannt) und Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, das heißt natürliche oder juristische Personen, welche die Ware oder Leistung zur gewerblichen oder beruflichen Nutzung erwerben, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen abgeschlossenen Verträge über die Fertigung, Verkauf und die Lieferung von Waren und sonstigen Leistungen (einschließlich Auskunft und Beratung).
2. Die AGB von bwn gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt bwn nicht an, es sei denn, bwn hat ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn bwn in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Angebot, Preise
1. Angebote sind stets freibleibend.
2. Die Preise gelten ab Werk Vreden zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3. Die Preise gelten für den vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
4. Sollte die Lieferung oder Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen und sollten sich die Kosten für Löhne, Material, Verpackungsmaterial, Fracht, Steuern oder Abgaben zwischenzeitlich erhöht haben, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der vorgenannten Kostenfaktoren angepasst werden. Ändert sich der Preis demnach um mehr als 15 % gegenüber dem vertraglich vereinbarten Preis, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, soweit bwn an einem Preiserhöhungsverlangen trotz Ankündigung der Rücktrittsabsicht des Bestellers festhält.
5. bwn ist berechtigt, ihre Rechnungen ausschließlich elektronisch zu übermitteln.
§ 3 Zustandekommen von Verträgen – Vertrags- und Leistungsgegenstand
1. Mündliche Zusagen durch Vertreter oder sonstige Hilfspersonen von bwn bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch bwn.
2. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung des Auftrags zustande. Die vertragliche Beschaffenheit des Liefergegenstandes wird ausschließlich durch unsere Auftragsbestätigung definiert. Nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung enthaltene oder in Bezug genommene Beschaffungsangaben werden nicht Vertragsgegenstand. Andere als die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannten oder in Bezug genommenen Beschaffenheitsangaben stellen – ihr Fehlen vorausgesetzt – keinen Mangel des Liefergegenstandes dar.
3. Leistungen durch bwn oder ihre Vertriebsmittler erfolgen ausschließlich aufgrund ihrer bisherigen Erfahrung. Ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung steht bwn insbesondere bei der Lieferung konkret angefragter bzw. detailliert beschriebener oder spezifizierter Waren nicht dafür ein, dass die von bwn gelieferten Produkte und/oder unsere Leistungen für die Verfahren, Anwendungen und sonstigen Zwecke des Bestellers geeignet sind. Eine Beratungspflicht übernimmt bwn nur kraft gesondertem Beratungsvertrag in Textform.
4 Durch bwn gemachte Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie ihre Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich und als Durchschnittswerte zu verstehen, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
5. Die Eigenschaften von Mustern bzw. Probeexemplaren werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
6. Außer der im Vertrag ausdrücklich von bwn übernommenen Garantien bestehen keine weiteren. Insbesondere sind Beschreibungen des Vertragsgegenstands oder des Liefer- und Leistungsumfangs, Eigenschaftsfestlegungen und technische Daten nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Eine Garantie gilt nur dann als von bwn übernommen, wenn bwn mindestens in Textform eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet hat.
7. Der Besteller kann an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe stellen, wie